Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Kammer nur wenig bekannt. Der Beschuldigte hat sich während des gesamten Strafverfahrens gegenüber den Behörden korrekt verhalten. Er ist nicht geständig, weswegen ihm unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann. Die fehlende Einsicht bezüglich der ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Handlung ist allerdings neutral zu werten, da von nicht geständigen Beschuldigten weder Einsicht noch Reue erwartet werden darf bzw. kann.