Da sich der Beschuldigte vorliegend in keinem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB befand, ist ihm diesbezüglich auch keine Strafmilderung zu gewähren. Für das unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten insgesamt leichte Tatverschulden erachtet die Kammer – mit Blick auf den massgeblichen ordentlichen Strafrahmen und die Empfehlungen gemäss VBRS- Richtlinien – für die vorliegende einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. 16.2 Täterkomponenten Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist der Kammer nur wenig bekannt.