Im Übrigen lassen sich keine besonderen Beweggründe für sein Verhalten ausmachen. Wie hiervor dargelegt, wären die Beschilderungen für den Beschuldigten bei pflichtgemässer Vorsicht erkennbar gewesen, womit es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich an die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu halten. Da sich der Beschuldigte vorliegend in keinem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB befand, ist ihm diesbezüglich auch keine Strafmilderung zu gewähren.