12 Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts auf einer Hauptstrasse um netto 17 km/h. Eine besondere Verwerflichkeit ist im Verhalten des Beschuldigten nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Er brachte vor, dass die Strasse einen Schnellstrassencharakter aufweise und nicht einer klassischen Innerortsstrasse gleiche, weshalb er davon ausgegangen sei, die zulässige Geschwindigkeit betrage 80 km/h. Im Übrigen lassen sich keine besonderen Beweggründe für sein Verhalten ausmachen.