16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für eine Überschreitung von 16 bis 20 km/h innerorts bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50/60 km/h eine Busse von CHF 400.00 vorsehen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.01.2020, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung der VBRS-Richtlinien (Stand 01.07.2019, S. 22).