Unter diesem Umstand scheitert die Geltendmachung eines allfälligen Verbotsirrtums bereits an der fehlenden Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. 13.3 Fazit Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 17 km/h schuldig gemacht. IV. Strafzumessung