Die Annahme eines Verbotsirrtums käme nur dann infrage, wenn der Beschuldigte im Begehungszeitpunkt gemeint hätte, seine Handlung sei nicht rechtswidrig. Der Beschuldigte weiss allerdings, dass das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit eine Widerhandlung gegen das SVG darstellt. Unter diesem Umstand scheitert die Geltendmachung eines allfälligen Verbotsirrtums bereits an der fehlenden Unkenntnis der Rechtswidrigkeit.