11 Nach dem Gesagten sind der objektive und subjektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. 13.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungsgründe wurden vom Beschuldigten zu Recht nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar. Zum angerufenen Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) bleibt Folgendes auszuführen: Die Annahme eines Verbotsirrtums käme nur dann infrage, wenn der Beschuldigte im Begehungszeitpunkt gemeint hätte, seine Handlung sei nicht rechtswidrig.