Wie ausgeführt hätte der Beschuldigte die massgeblichen Schilder bei pflichtgemässer Vorsicht wahrnehmen müssen. Damit wäre der behauptete Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen, womit sich der Beschuldigte auch unter dieser Annahme wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar machen würde.