Der objektive und subjektive Tatbestand sind erfüllt. Zu keinem anderen Resultat würde die Annahme eines Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten über die Eigenschaft der fraglichen Strecke als Innerortsbereich bzw. über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h führen: Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar (Art. 13 Abs. 2 StGB). Wie ausgeführt hätte der Beschuldigte die massgeblichen Schilder bei pflichtgemässer Vorsicht wahrnehmen müssen.