Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, hätte die korrekt aufgestellten und gut sichtbaren Signale – insbesondere die zulässige Höchstgeschwindigkeit – leicht und rechtzeitig erkannt. Demgegenüber hat der Beschuldigte der aufgestellten Höchstgeschwindigkeit vorliegend nicht die nötige Beachtung geschenkt bzw. diese übersehen. Er handelte daher fahrlässig. Eine absichtliche und somit vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht nachweisbar. Der objektive und subjektive Tatbestand sind erfüllt.