In diesem Sinne sind gemäss Ansicht der Kammer schlechte Sichtverhältnisse in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung gar erschwerende Umstände, da dadurch die Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zusätzlich erhöht wird. Vom Beschuldigten hätte erwartet werden dürfen, dass er den von ihm behaupteten Verhältnissen durch Temporeduktion und erhöhte Aufmerksamkeit Rechnung trägt. Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, hätte die korrekt aufgestellten und gut sichtbaren Signale – insbesondere die zulässige Höchstgeschwindigkeit – leicht und rechtzeitig erkannt.