Daher darf von ihm mindestens die durchschnittliche Aufmerksamkeit für die Strassensignale erwartet werden. Zudem verkennt der Beschuldigte, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen die Fahrweise den Umständen entsprechend anzupassen ist, so dass auch in solchen Situationen namentlich Gebots- und Verbotssignale wahrgenommen und eingehalten werden können. In diesem Sinne sind gemäss Ansicht der Kammer schlechte Sichtverhältnisse in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung gar erschwerende Umstände, da dadurch die Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zusätzlich erhöht wird.