Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 17 km/h. Der Beschuldigte, der als Fahrzeuglenker von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Signalisation auf den Strassen zu beachten, hätte bei pflichtgemässer Vorsicht die massgeblichen Schilder wahrnehmen müssen. Dabei ist zu wiederholen, dass es sich beim Beschuldigten um einen sehr geübten Fahrer handelt. Daher darf von ihm mindestens die durchschnittliche Aufmerksamkeit für die Strassensignale erwartet werden.