Zusätzlich ist ein weiteres Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» auf der linken Strassenseite angebracht. Die gesetzlichen Anforderungen an den Standort eines Signals sind demnach erfüllt. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Sicht auf die Signale eingeschränkt ist bzw. im Begehungszeitpunkt gewesen war. Die Signale stehen frei und sind gut sichtbar. Daran vermag auch das vom Beschuldigten geltend gemachte «typische Januarwetter», welches zum Begehungszeitpunkt angeblich herrschte, nichts zu ändern. Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 17 km/