Im Übrigen hat die Beweiswürdigung vorliegend ergeben, dass auf der besagten Strecke sehr wohl innerortscharakteristische Umstände gegeben sind, welche die Qualifikation der Strecke als Innerortsbereich bestätigen. Die Geschwindigkeit an besagter Stelle in Tüscherz-Alfermée, Fahrtrichtung Neuenburg, wurde gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV i.V.m. Art. 22 und Art. 108 SSV auf 60 km/h beschränkt und signalisiert. Sie geht gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit vor.