Die Signale «Ortsbeginn» und «Ortsende» würden den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung abgrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 und 2.6). Im Übrigen hat die Beweiswürdigung vorliegend ergeben, dass auf der besagten Strecke sehr wohl innerortscharakteristische Umstände gegeben sind, welche die Qualifikation der Strecke als Innerortsbereich bestätigen.