Das Bundesgericht wies darauf hin, dass sich aus dem Umstand, wonach sich eine Strecke optisch nicht deutlich im Innerortsbereich befinde, nichts zu Gunsten des Fahrers ableiten lasse. Die Signale «Ortsbeginn» und «Ortsende» würden den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung abgrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.5 und 2.6).