21 StGB ist erforderlich, dass der Täter «sich […] bewusst war […] gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung» der verletzten Norm «einfach gegen das, was recht ist» (BGE 70 IV 97, 100). Wer den Irrtum nicht vermeiden konnte, handelt ohne Schuld und ist infolgedessen freizusprechen (BGE 120 IV 313, 316; vgl. auch NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 21). War der Verbotsirrtum vermeidbar, kommt eine Strafmilderung in Frage (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 12a zu Art. 21).