Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt derjenige, der bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, nicht schuldhaft. Betreffend das Wissen um die Rechtswidrigkeit und somit den Ausschluss von Art. 21 StGB ist erforderlich, dass der Täter «sich […] bewusst war […] gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung» der verletzten Norm «einfach gegen das, was recht ist» (BGE 70 IV 97, 100).