13 Abs. 2 StGB ist der Täter, der den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, wenn die fahrlässige Begehung der Tat – wie im hier zu behandelnden Fall – mit Strafe bedroht ist. Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB geforderte Vorsatz fehlt (DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 13 StGB). Vom Sachverhaltsirrtum ist der Verbotsirrtum abzugrenzen. Gemäss Art.