Fahrlässig handelt demnach, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen (im Strassenverkehr stehen hier insb. die Verkehrsdichte, die örtlichen Verhältnisse, die Zeit, die Sicht und die voraussehbaren Gefahrenquellen im Vordergrund) und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (KESHELAVA/DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 100 SVG).