Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der für das SVG geltende Fahrlässigkeitsbegriff bestimmt sich nach Art. 12 Abs. 3 StGB. Fahrlässig handelt demnach, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.