Strassengesetzbuch und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 32 zu Art. 32). Entsprechende Geschwindigkeitssignale sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die Witterung hat vorweg einen wesentlichen Einfluss auf die Sicht. Besonders sichtverkürzend wirken Nebel, Graupel- und Schneetreiben. Solchen Verhältnissen ist durch Temporeduktion (und erhöhte Aufmerksamkeit) Rechnung zu tragen (Art. 4 Abs. 2 VRV). Der Tatbestand von Art.