108 Abs. 5 Bst. d SSV), kann auch bei einer Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ein Innerortsbereich vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.4). Für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliegt, ist es sodann unerheblich, ob eine Strecke optisch deutlich im Innerortsbereich liegt. Dieser Umstand kann lediglich bei der Beurteilung der Frage, ob eine einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung vorliegt, entscheidend sein (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassengesetzbuch und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.