SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften (innerorts) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Diese kann auf 60 km/h, 70 km/h oder 80 km/h erhöht werden (Art 108 Abs. 5 Bst. d SSV). Der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a VRV gehen abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit werden durch Signale markiert. Da es zulässig ist, die Höchstgeschwindigkeiten innerorts auf bis zu 80 km/h zu erhöhen (Art. 108 Abs. 5 Bst.