11. Einfache Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften (innerorts) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Diese kann auf 60 km/h, 70 km/h oder 80 km/h erhöht werden (Art 108 Abs. 5 Bst.