8 kers zugrunde zu legen ist, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit zuwendet (Urteil des Bundesgerichts 1C_52/2008 vom 25. September 2009 E. 3.1.1.3 mit Hinweis). Gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden.