Erstellter Sachverhalt Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ergibt sich für die Kammer ein schlüssiges Gesamtbild: Beim besagten Streckenabschnitt Tüscherz-Alfermée handelt es sich zweifelsohne um einen Innerortsbereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h. Sowohl der Innerortsbereich als auch die Geschwindigkeitsbeschränkung sind für Verkehrsteilnehmer – bei der erforderlichen und notwendigen Aufmerksamkeit – gut erkennbar.