Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Hauptstrasse Tüscherz-Alfermée kurz vor dem Mittag des 25. Januar 2019 nicht ausreichend aufmerksam befuhr und infolgedessen die (gut sichtbare) Signalisation übersah. Dies, obwohl vom Beschuldigten gar eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit verlangt werden durfte, da er gemäss eigenen Aussagen ein erfahrener Fahrer ist, der im Jahr mehrere zehntausend Kilometer zurücklegt. 9.2.3 Erstellter Sachverhalt