Indessen gelingt nach Auffassung der Kammer der Nachweis nicht, dass er die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» bewusst wahrgenommen und dennoch zu schnell gefahren ist. Vielmehr muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Hauptstrasse Tüscherz-Alfermée kurz vor dem Mittag des 25. Januar 2019 nicht ausreichend aufmerksam befuhr und infolgedessen die (gut sichtbare) Signalisation übersah.