7 grund der vorliegenden Beweismittel nicht abschliessend beantwortet werden. Es ist zwar kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen ein erfahrener Automobilist – die Signalisationen nicht gesehen haben soll. Indessen gelingt nach Auffassung der Kammer der Nachweis nicht, dass er die Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» bewusst wahrgenommen und dennoch zu schnell gefahren ist.