Nach dem Gesagten kann, soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die Schilder nicht gut erkennbar gewesen seien, grundsätzlich nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Die Kammer erachtet als erstellt, dass die Strassenschilder, d.h. die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» auf der besagten Strecke in Fahrtrichtung Neuenburg gut erkenn- und wahrnehmbar sind und dies auch im Tatzeitpunkt waren. Die Frage, ob der Beschuldigte die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» auch tatsächlich wahrgenommen hat, kann auf-