2015, N. 8 zu Art. 32). Es ist folglich aus diesem Einwand keineswegs etwas zu Gunsten des Beschuldigten abzuleiten. Der Beschuldigte machte denn auch einzig das Bestehen von Hochnebel bzw. von «klassischem Januarwetter» geltend (pag. 48, Z. 15), was für sich alleine in keiner Weise belegt, dass die Sicht auf die Signale im Begehungszeitpunkt tatsächlich eingeschränkt gewesen wäre. Nach dem Gesagten kann, soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die Schilder nicht gut erkennbar gewesen seien, grundsätzlich nicht auf seine Aussagen abgestellt werden.