Zudem hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte verkennt, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen die Fahrweise den Umständen entsprechend anzupassen ist, so dass auch in solchen Situationen namentlich Gebots- und Verbotssignale wahrgenommen und eingehalten werden können. Sowohl die allgemeine als auch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht immer ausgefahren werden. Mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf vielmehr nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassengesetzbuch und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art. 32).