Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung sich der Beschuldigte aus seiner Äusserung erhofft, wonach die Signale bei diffusen Lichtverhältnissen, wie sie zum Tatzeitpunkt geherrscht hätten, nicht gut sichtbar seien. Zunächst lässt die Formulierung «nicht gut sichtbar» den Schluss zu, dass die Signale auch bei diffusen Lichtverhältnissen sichtbar sind. Zudem hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte verkennt, dass bei ungünstigen Sichtverhältnissen die Fahrweise den Umständen entsprechend anzupassen ist, so dass auch in solchen Situationen namentlich Gebots- und Verbotssignale wahrgenommen und eingehalten werden können.