Obwohl der Beschuldigte vorbringt, dass die Aufnahmen aus dem Jahr 2014 stammen würden, kann gemäss Ansicht der ortskundigen Kammer darauf abgestellt werden. Der Umstand, dass die Bodenbezeichnungen, welche auf den Aufnahmen ersichtlich sind, im Begehungszeitpunkt nicht mehr bestanden haben, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Der Beschuldigte räumte denn auch selbst ein, dass er die Bilder nicht in Zweifel ziehe. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerung sich der Beschuldigte aus seiner Äusserung erhofft, wonach die Signale bei diffusen Lichtverhältnissen, wie sie zum Tatzeitpunkt geherrscht hätten, nicht gut sichtbar seien.