48, Z. 20 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Strassensignalisationen sind zwar im Verlaufe des Verfahrens konstant und gleichbleibend, doch ist eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen auszumachen, weshalb an deren Glaubhaftigkeit gewisse Zweifel bestehen. Im Übrigen lassen sich diese Aussagen des Beschuldigten auch nicht mit den objektiven Gegebenheiten auf dem besagten Streckenabschnitt in Einklang bringen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden kann. Aus den Google-Maps- Auszügen (namentlich auf pag.