Zudem bestätigte er auf Vorhalt des Google- Maps-Auszuges (pag. 18), die Geschwindigkeitssignalisation von 60 km/h und das Ortseingangsschild auf der Begehungsstrecke zu erkennen. Der Beschuldigte fügte zwar an, dass die Google-Maps-Bilder aus dem Jahr 2014 stammen würden und damals noch eine Bodenbezeichnung bestanden habe, die es heute nicht mehr gebe. Gleichzeitig führte er jedoch aus, dass er diese Bilder nicht in Zweifel ziehe (pag. 48, Z. 20 ff.).