Zur Sichtbarkeit der Strassensignalisationen Zur Sichtbarkeit der Strassenschilder gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst zu Protokoll, dass er nach Erhalt des Strafbefehls die Strecke drei Mal abgefahren sei und nie habe feststellen können, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h bestehe. Die Schilder seien bei diffusem Licht nicht gut sichtbar (pag. 47, Z. 29 ff.). Relativierend zu dieser Aussage gestand der Beschuldigte sodann ein, dass die Schilder bei gutem Wetter gut sichtbar seien (pag. 47 f., Z 20 ff.). Zudem bestätigte er auf Vorhalt des Google- Maps-Auszuges (pag.