Auch das Vorhandensein von Nebenstrassen bestätigt den Innerortscharakter einer Strasse, selbst wenn nicht mit regem Verkehr zu rechnen ist (vgl. BGE 121 II 127 E. 4a). Der Innerortscharakter der besagten Strecke ist folglich – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – klar erkennbar. 9.2.2 Zur Sichtbarkeit der Strassensignalisationen Zur Sichtbarkeit der Strassenschilder gab der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst zu Protokoll, dass er nach Erhalt des Strafbefehls die Strecke drei Mal abgefahren sei und nie habe feststellen können, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h bestehe.