Insbesondere mit Blick auf die oberhalb der Hauptstrasse befindlichen Wohnhäuser, den Hotel- und Restaurantbetrieb direkt an der Hauptstrasse und die Bushaltestelle, muss jederzeit – insbesondere auch kurz vor der Mittagszeit – mit Fussgängern und auch mit schwachen Verkehrsteilnehmern wie Kindern gerechnet werden und der Innerortscharakter der besagten Strecke ist zu bejahen. Auch das Vorhandensein von Nebenstrassen bestätigt den Innerortscharakter einer Strasse, selbst wenn nicht mit regem Verkehr zu rechnen ist (vgl. BGE 121 II 127 E. 4a).