Der Beschuldigte verkennt aber, dass es für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliegt, unerheblich ist, ob eine Strecke optisch deutlich im Innerortsbereich liegt. Im Übrigen lassen sich die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Erkennbarkeit des Innerortscharakters mit den objektiven Gegebenheiten auf dem besagten Streckenabschnitt nicht in Einklang bringen, weshalb auch vor diesem Hintergrund aus den Aussagen des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann.