5 nahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 47, Z. 20). Die Kammer hat an dieser Aussage keine Zweifel. Der Beschuldigte verkennt aber, dass es für die Frage, ob eine Verkehrsregelverletzung vorliegt, unerheblich ist, ob eine Strecke optisch deutlich im Innerortsbereich liegt.