Da die Strasse keinerlei Gefährdungen mit sich bringe, sei die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h für aufmerksame Automobilisten willkürlich, nicht ersichtlich und keineswegs logisch. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass auf der Strecke Tüscherz-Alfermée keine eindeutigen Verhältnisse vorliegen würden und ein vorsichtiger und aufmerksamer Automobilist deswegen nicht mit einer Begrenzung der Geschwindigkeit auf 60 km/h rechnen müsse.