33 f.): Wiederum führte er aus, dass der besagte Streckenabschnitt keinen Innerortscharakter aufweise, da keinerlei Querungen oder Fussgängerstreifen vorliegen würden und die Strasse das Dorf nicht durchquere, sondern umfahre und die Strasse beidseits gesichert sei. Da die Strasse keinerlei Gefährdungen mit sich bringe, sei die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h für aufmerksame Automobilisten willkürlich, nicht ersichtlich und keineswegs logisch.