Die Geschwindigkeitsänderungen seien für Automobilisten nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn die Strecke nicht regelmässig gefahren werde, was bei ihm der Fall sei (pag. 22 f.). An diesen Einwänden hielt der Beschuldigte auch in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 6. Juni 2019 fest (pag. 33 f.): Wiederum führte er aus, dass der besagte Streckenabschnitt keinen Innerortscharakter aufweise, da keinerlei Querungen oder Fussgängerstreifen vorliegen würden und die Strasse das Dorf nicht durchquere, sondern umfahre und die Strasse beidseits gesichert sei.