9.2 Würdigung 9.2.1 Zum Innerortscharakter Bereits bei der Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte geltend, dass die Tatstrecke keinen Innerortscharakter aufweise, weil sie das Dorf umfahre und wie eine Schnellstrasse wirke. Es gebe keine Ampeln, Kreuzungen oder Fussgängerstreifen auf der Strecke. Der Strassencharakter ändere sich erst bei der Einfahrt in Biel. Die Geschwindigkeitsänderungen seien für Automobilisten nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn die Strecke nicht regelmässig gefahren werde, was bei ihm der Fall sei (pag.