4), beschränkt sich die Überprüfung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Rüge (vgl. Ziff. 3 hiervor), wonach er nicht wusste, dass er sich im Tatzeitpunkt in einer Innerortszone mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h befinde, wurde bereits im Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht und ist daher vorliegend zulässig. 9.2 Würdigung 9.2.1