Vor oberer Instanz nicht mehr in Frage gestellt wurde der Sinn und Zweck der Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Strecke. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 79 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 7. März 2019 (pag. 1), die Lenkerabklärungen (pag. 2 f.), die Fotodokumentation der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2019 (pag. 13 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 47 ff.). Soweit notwen-